GEMA-Angemessenheitsregelung (Härtefallnachlassregel)

Sofern der Veranstalter den Nachweis erbringt, dass die Bruttoeinnahme aus der Veranstaltung im Einzelfall im groben Missverhältnis zur Höhe der Pauschalvergütungssätze für die Musiknutzung bei Einzelveranstaltungen steht, berechnet die GEMA auf schriftlichen Antrag eine für die Veranstaltung angemessene Vergütung. Ein grobes Missverhältnis ist dann gegeben, wenn die in Rechnung gestellte Pauschalvergütung 10 % der Bruttokartenumsätze aus den Eintrittsgeldern zzgl. sonstiger Entgelte übersteigt.

Angemessenheitsantrag stellen

Über das Onlineportal  geht das am schnellsten:

  1. Gehen Sie auf Meine Veranstaltungen.
  2. Wählen Sie bei der jeweiligen Veranstaltung Optionen und Angemessenheit beantragen aus.
  3. Tragen Sie alle Angaben zur Veranstaltung ein und laden Sie einen Nachweis hoch.
  4. Nur noch Absenden und fertig.

Es gelten folgende Abrechnungssätze (Tarif E) im Härtefall:

  • 1 geschütztes Werk: 5,34 % der Nettoeinnahmen aus Eintrittsgeldern (Kartenpreise exklusive Umsatzsteuer, Vorverkaufs- und Systemgebühren)
  • 2 geschützte Werke: 8,01 % der Nettoeinnahmen aus Eintrittsgeldern
  • Ab 3 geschützten Werken: 10,69 % der Nettoeinnahmen aus Eintrittsgeldern

Beachten Sie jedoch bitte: Wenn bereits mit zwei geschützten Werken oder mit einem geschützten Werk das ganze Konzert ausgefüllt ist, werden in diesem Fall 10,69 % der Nettoeinnahmen aus Eintrittsgeldern berechnet.  

Davon unabhängig gilt für jede Musiknutzung ein Mindestbetrag, den auch der neue Preis nicht unterschreiten kann. Auf diese Vergütung wird kein Gesamtvertragsnachlass gewährt.

Der Antrag muss innerhalb von 6 Wochen nach Rechnungsstellung eingereicht werden.