Landesverband Baden-Württembergischer
Liebhaber-Orchester e.V.
Satzung
in der Fassung vom 09. März 2024
Art. 1: Name, Sitz und Zweck
Der Verband führt den Namen
„Landesverband Baden-Württembergischer Liebhaberorchester“.
Er hat seinen Sitz in Stuttgart und ist in das dortige Vereinsregister eingetragen.
Der Verband fördert die auf Volksbildung durch Liebhabermusizieren gerichteten gemeinnützigen Belange seiner Mitglieder auf überregionaler Ebene. Er kann zu diesem Zweck anderen Vereinigungen beitreten.
Art. 2: Mitgliedschaft
Mitglieder des Verbandes können in Baden-Württemberg ansässige Liebhaberorchester und Instrumentalgruppen werden, deren Zweck auf Volksbildung durch Liebhabermusizieren gerichtet ist. Über ihre Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Andere Vereinigungen können Mitglieder werden, soweit dies rechtlich zulässig ist und den Verbandszwecken förderlich erscheint. Über ihre Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
Art. 3: Beitritt, Austritt, Ausschluss
Die Aufnahme in den Verband ist jederzeit möglich. Der Beitritt soll dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
Für Austritte gelten die gleichen Grundsätze.
Ein Ausschluss aus dem Verband kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen.
Art. 4: Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie wählt den Vorstand, setzt die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest und entscheidet in anderen für den Verband wichtigen Fragen
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand und soll einen Vorschlag der Tagesordnung enthalten. Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung per E-Mail an die dem Verband zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen.
Die Einberufung zur Mitgliederversammlung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.
Die Mitgliederversammlung kann mit der Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder oder Bevollmächtigten die erforderlich erscheinenden Beschlüsse fassen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Bevollmächtigter kann bis zu drei Mitglieder gleichzeitig vertreten, sofern eine schriftliche Vollmacht vorliegt.
Durch Beschlüsse der vorbezeichneten Art können auch Änderungen dieser Satzung durchgeführt werden. Die Gemeinnützigkeit des Verbandes kann durch eine Satzungsänderung jedoch nicht in Frage gestellt werden. Der Vorstand ist ermächtigt, die Satzungsänderungen, die vom Gericht verlangt werden, alleine durchzuführen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sollen durch den Vorstand protokolliert und den Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben werden.
Art. 5: Das Präsidium
Das Präsidium besteht aus
- dem Präsidenten/der Präsidentin
- dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin
- dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin
- dem Schriftführer/der Schriftführerin
Seine Wahl erfolgt auf die Dauer von drei Jahren; es bleibt bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung im Amt.
Das Präsidium kann für bestimmte Aufgaben bis zu drei weitere Mitglieder kooptieren, die von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden müssen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident/die Präsidentin und der Vizepräsident/die Vizepräsidentin. Sie vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich, und zwar jeder für sich allein.
Art. 6: Steuerliche Bestimmungen, Verwendung der Verbandsmittel
Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verband darf weder seine Mitglieder noch sonstige Personen oder Organisationen durch Zuwendungen, die seinen Zwecken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Organe des Verbandes üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Abweichend hiervon kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung den Präsidiumsmitgliedern für ihre Präsidiumstätigkeit eine angemessene pauschalierte Aufwandsentschädigung im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG gewährt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Verbandes an das Land Baden-Württemberg, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Im Falle der Selbstauflösung kann die Mitgliederversammlung auch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zum Ausfallberechtigten bestimmen, sofern eine Verwendung der Mittel für Zwecke der musikalischer Volksbildung gewährleistet ist.
Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts erfolgen.





